Urlaubsanspruch berechnen nach BUrlG.
Der Rechner ermittelt Ihren Urlaubsanspruch für ein Kalenderjahr und berücksichtigt dabei Eintritts- und Austrittsdatum sowie die im Rechner festgelegte Zählweise voller Monate. Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub werden getrennt ausgewiesen.
- 24Werktage gesetzlicher Mindesturlaub (§ 3 BUrlG)
- 6Monate Wartezeit bis zum vollen Anspruch (§ 4 BUrlG)
- 1/12je vollem Monat bei unterjährigem Ein- oder Austritt (§ 5 BUrlG)
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Tagepro Kalenderjahr
Voller Jahresanspruch
Die Wartezeit ist erfüllt. Es besteht der volle gesetzliche Jahresurlaub.
- Gesetzlicher Mindesturlaub
- 20 Tage
- Vertraglicher Mehrurlaub
- 10 Tage
- Gesamt
- 30 Tage
Angewendete Normen: § 3 BUrlG · § 4 BUrlG
Berücksichtigt wurden
- 5 Arbeitstage pro Woche
- 30 Tage Vertragsurlaub bei 5-Tage-Vollzeit
- Kein Eintrittsdatum – Beschäftigung bestand vorher
- Kein Austrittsdatum – Beschäftigung läuft weiter
- Schwerbehinderung: nein
- Pro-rata-Klausel: nein
- Wartezeit: voller Jahresanspruch
Nicht berücksichtigt
- Bereits genommener Urlaub
- Bereits abgegoltener Urlaub
- Unterjähriger Wechsel der regelmäßigen Arbeitstage
- Individuelle tarifliche oder arbeitsvertragliche Sonderregelungen
- Urlaub von einem früheren Arbeitgeber im selben Jahr (§ 6 BUrlG)
Das Ergebnis ist Ihr Urlaubsanspruch, nicht der noch offene Resturlaub. Ziehen Sie bereits genommene Tage selbst ab.
So wurde gerechnet
Angewendete Regel: Das Arbeitsverhältnis besteht das ganze Jahr über. Es gilt der volle Jahresanspruch.
- Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage × 5 ÷ 6 = 20 Tage im Jahr.
- Vertraglicher Urlaub: 30 × 5 ÷ 5 = 30 Tage. Davon oberhalb des gesetzlichen Minimums: 10 Tage Mehrurlaub.
- Rundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG: je Bestandteil getrennt, nur aufwärts und nur ab einem halben Tag. Ergebnis: 30 Tage.
Gesetzlicher Mindesturlaub: 24 Werktage
Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich mindestens 24 Werktage. Werktage sind nach § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind – der Samstag zählt also mit. Der gesetzliche Mindesturlaub geht damit von einer Sechstagewoche aus.
Da kaum jemand an sechs Tagen pro Woche arbeitet, werden die 24 Werktage auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Tage pro Woche, an denen eine Arbeitspflicht besteht:
| Arbeitstage pro Woche | Rechenweg | Urlaubstage |
|---|---|---|
| 6 | 24 × 6 ÷ 6 | 24 |
| 5 | 24 × 5 ÷ 6 | 20 |
| 4 | 24 × 4 ÷ 6 | 16 |
| 3 | 24 × 3 ÷ 6 | 12 |
| 2 | 24 × 2 ÷ 6 | 8 |
| 1 | 24 × 1 ÷ 6 | 4 |
Auf die Zahl der Arbeitsstunden kommt es dabei nicht an. Wer an vier Tagen je zehn Stunden arbeitet, hat denselben Urlaubsanspruch in Tagen wie jemand mit vier Tagen zu je vier Stunden. Was sich unterscheidet, ist das Urlaubsentgelt – dazu mehr auf der Seite zum Urlaubsanspruch bei Teilzeit.
Die Wartezeit nach § 4 BUrlG
Der volle Urlaubsanspruch wird nach § 4 BUrlG erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Entscheidend ist die Formulierung „nach": Ablauf der Wartezeit und Entstehen des vollen Anspruchs fallen nicht zusammen, der Anspruch entsteht erst danach (BAG, Urteil vom 17. November 2015 – 9 AZR 179/15).
Daraus folgt ein praktisch wichtiger Stichtag. Bei einem Eintritt zum 1. Juli oder später wird die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt; der volle Urlaubsanspruch entsteht daher nicht mehr in diesem Kalenderjahr, und es bleibt beim Teilurlaub. Umgekehrt gilt: Wer davor eintritt, hat die Wartezeit noch vor dem Jahreswechsel hinter sich und erwirbt für dieses Kalenderjahr den vollen Jahresanspruch – nicht etwa nur die Hälfte. Wer erst am 1. Juli oder später eintritt, erreicht die sechs Monate frühestens am 31. Dezember; der volle Anspruch entsteht dann erst im Folgejahr, und für das Eintrittsjahr bleibt es beim Teilurlaub.
Zwölftelung: wann der Anspruch nur anteilig besteht
§ 5 Abs. 1 BUrlG gewährt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, und zwar in drei Fällen:
- Buchstabe a – für Zeiten eines Kalenderjahres, in dem die Wartezeit nicht mehr erfüllt wird, also beim Eintritt in der zweiten Jahreshälfte.
- Buchstabe b – wenn Sie vor erfüllter Wartezeit ausscheiden.
- Buchstabe c – wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ausscheiden.
Der Umkehrschluss aus Buchstabe c ist die wichtigste Regel dieses Rechners: Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen Jahresurlaub. Eine Zwölftelung ist dann unzulässig. Was das konkret bedeutet, steht auf der Seite zum Resturlaub bei Kündigung.
Beispiel nach der Berechnungsweise dieses Rechners
30 Tage Jahresurlaub · Eintritt 1. August · Fünftagewoche. Bis zum Jahresende sind fünf volle Monate erreicht.
Aufgerundet wird beim gesetzlichen Teil nicht, weil der Bruchteil unter einem halben Tag liegt. Enthält der Vertrag eine Kürzungsklausel, sind es 12,50 Tage. Im darauffolgenden Kalenderjahr besteht der volle Anspruch von 30 Tagen.
Berechnungsannahme dieses Rechners
Das Gesetz legt nicht ausdrücklich fest, ob ein „voller Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses" ein voller Kalendermonat ist oder ein voller Beschäftigungsmonat ab dem Eintrittstag. Für die Ermittlung der vollen Monate zählt dieser Rechner ab dem Eintrittstag laufende Beschäftigungsmonate; angefangene Monate bleiben unberücksichtigt. Diese Zählweise ist eine offen ausgewiesene Berechnungsannahme und keine ausdrückliche Definition des § 5 BUrlG.
Endet das Arbeitsverhältnis zum Monatsletzten – der häufigste Fall – führt die Zählung voller Kalendermonate zum selben Ergebnis. Nur bei einem Austritt mitten im Monat können die beiden Zählweisen um ein Zwölftel auseinanderliegen. Das ist eine offengelegte Auslegung, keine ausdrückliche Regel des Gesetzes.
Aufrundung nach § 5 Abs. 2 BUrlG
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Aus 12,5 Tagen werden also 13. Für Bruchteile unterhalb eines halben Tages gilt diese Regel nicht – und das bedeutet gerade nicht, dass der Rest verfällt: Ein Urlaubsanspruch von weniger als einem halben Tag ist nicht aufzurunden, er entfällt aber auch nicht ersatzlos, sondern bleibt als Bruchteil bestehen (BAG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 9 AZR 200/17). Abgerundet wird ebenfalls nicht.
Gesetzlicher Urlaub und vertraglicher Mehrurlaub
Der Rechner weist beide Bestandteile getrennt aus, weil für sie unterschiedliche Regeln gelten. Vom Bundesurlaubsgesetz darf nach § 13 BUrlG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden; der gesetzliche Mindesturlaub ist deshalb gegen vertragliche Kürzungen geschützt. Für den Teil oberhalb dieses Minimums – den Mehrurlaub – können Arbeits- oder Tarifvertrag abweichende Regelungen enthalten, etwa eine Kürzung nach dem Grundsatz pro rata temporis bei unterjährigem Ein- oder Austritt. Wie eine konkrete Klausel auszulegen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag.
Berechnungsannahme dieses Rechners
Im Modell dieses Rechners wirkt die Pro-rata-temporis-Klausel ausschließlich auf den vertraglichen Mehrurlaub; der gesetzliche Anspruch bleibt davon unberührt. Berücksichtigt wird ausschließlich die im Formular abgefragte Klausel – weitere Vertrags- oder Tarifregelungen bildet der Rechner nicht ab.
Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX wird gesondert ausgewiesen: Er tritt zum Erholungsurlaub hinzu und wird von einer allgemeinen Urlaubsklausel im Arbeitsvertrag nicht aufgezehrt. Bei einer Fünftagewoche kommen grundsätzlich fünf zusätzliche Urlaubstage hinzu. Tragen Sie im Rechner 30 Tage vertraglichen Jahresurlaub ein, ergeben sich unter den Annahmen dieses Rechners also 35 Tage.
Rechtsgrundlage: § 3 BUrlG · § 4 BUrlG · § 5 BUrlG · § 13 BUrlG · § 208 SGB IX
Rechtsprechung: BAG, 17.11.2015 – 9 AZR 179/15 · BAG, 23.01.2018 – 9 AZR 200/17
Häufige Fragen
Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich mindestens zu?
Das Bundesurlaubsgesetz nennt 24 Werktage im Jahr. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, der Samstag zählt also mit. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, hat deshalb einen gesetzlichen Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen, bei vier Tagen sind es 16 und bei drei Tagen 12.
Habe ich in den ersten sechs Monaten gar keinen Urlaub?
Nein. Die Wartezeit bedeutet nicht, dass Sie sechs Monate lang keinen Urlaub erwerben. Während der Wartezeit kann Teilurlaub nach § 5 BUrlG entstehen – ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat. Bei einem Eintritt in der ersten Jahreshälfte kann die sechsmonatige Wartezeit noch im selben Kalenderjahr erfüllt werden; nach erfüllter Wartezeit entsteht der volle Jahresanspruch, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Werden Bruchteile von Urlaubstagen aufgerundet?
Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet. Für Bruchteile unterhalb eines halben Tages gilt das nicht – sie werden aber auch nicht abgerundet und verfallen nicht, sondern bleiben als Bruchteil bestehen. Die Aufrundungsregel betrifft den gesetzlichen Urlaub; für vertraglichen Mehrurlaub gilt, was Arbeits- oder Tarifvertrag bestimmen.
Zählt der Samstag als Urlaubstag?
Für die gesetzliche Berechnung ja, denn das Gesetz rechnet in Werktagen und der Samstag ist ein Werktag. Wer in einer Fünftagewoche von Montag bis Freitag arbeitet, verbraucht durch einen Urlaubstag aber nur einen seiner fünf Arbeitstage. Deshalb werden die 24 Werktage auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet und ergeben 20 Tage.
Kann mein Arbeitsvertrag weniger Urlaub vorsehen als das Gesetz?
Nein. Von den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes darf nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden. Ein Vertrag kann mehr Urlaub gewähren als das Gesetz, aber nicht weniger. Für den Teil oberhalb des gesetzlichen Mindesturlaubs haben die Vertragsparteien dagegen weitgehend freie Hand.
- Datenstand
- September 2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 3, 4, 5, 7 BUrlG · § 208 SGB IX
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